PRESSEERKLÄRUNG

 

LKA  425 Beamten, insbesondere die korrupte LKA Beamtin Frau Sabine Mönk arbeiten Hand in Hand mit den korrupten Korruptionsbeauftragten der Ausländerbehörde Berlin zusammen

 

In mindestens hundertachtzig Fällen haben die korrupten Beamten der Ausländerbehörde in Berlin an gutgläubige ausländische Mitbürger unbefristete Aufenthaltserlaubnisse gegen Bestechungsgelder bis zu 18.000,00 Euro pro Person erteilt.

Ich vertrete in meiner Position als stellvertretender Vorsitzender der Islamischen Religionsgemeinschaft die geschädigten Mitglieder/Mandanten und mache in deren Namen ihre Rechte geltend, damit ihnen ein Aufenthaltstitel nach Vertrauensgrundsatz erteilt wird.

Am 27.04.2021 fand in den Räumlichkeiten der Ausländerbehörde Berlin ein Gespräch zwischen dem korrupten Korruptionsbeauftragten der Ausländerbehörde Herrn Walter und dem LKA 425 statt, an dem auch mein Mitarbeiter teilnahm.

In dem Gespräch hat die korrupte LKA Beamtin Sabine Mönk gefordert, dass wir die Vertretung unserer Mitglieder und Mandanten beenden sollten, um in deren Namen keine Rechte geltend zu machen, damit unsere Mitlieder /Mandanten nicht im Rahmen des Vertrauensgrundsatzes neue Aufenthaltstitel nach Recht und Gesetz erwerben.

Mein Mitarbeiter hat die Forderung von Frau Mönk zurückgewiesen und sie hat daraufhin reagiert, indem sie sagte, dass sie alle diese hundertachtzig Geschädigten bei ihr vorladen wird, um Ihnen eine Strafminderung in Aussicht zu stellen, wenn diese die Zusammenarbeit mit unserer Gemeinschaft beenden.

Wir werden sowohl gegen die korrupten Beamten der Ausländerbehörde Berlin als auch gegen die korrupten LKA Beamten, die sich weigern die Korruptionsfälle ans Tageslicht zu bringen, rechtlich vorgehen.

 

Berlin, 28.04.2021

 

 

Für Rückfragen:

Prof. Dr. h.c. Abdurrahim Vural

10707 Berlin, Xantener Str. 8

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Handy: 0176 238 270 17

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Presseerklärung

 

Verbot zur Verbreitung von Pornographie

 

Im Oktober 2020 habe ich Eingaben gleichen Inhalts an die Petitionsausschüsse der Länderparlamente mit dem Ziel gerichtet, die Verbreitung von Pornographie zu untersagen.

Pornographie wirkt sich äußerst schädlich auf die Einstellung zur Sexualität und zu sexuellem Verhalten aus. Forscher der nationalen Stiftung für Familienforschung und Bildung kamen zu dem Schluss, dass Konsumenten von Pornographie verstärkt Gefahr laufen, abweichende sexuelle Neigungen zu entwickeln.

Der Kontakt mit Pornographie kann auch die Entwicklung des kindlichen Gehirns beeinflussen. Des Weiteren werden viele Heranwachsende, gemäß Statistiken hauptsächlich 12- bis 17-jährige männliche Jugendliche, in erster Linie durch Pornographie aufgeklärt.

 

Wer sich mit Pornographie beschäftigt, läuft Gefahr, unrealistische Erwartungen zu entwickeln, die zu zerrütteten Beziehungen führen. Deshalb kann Pornographie die für eine Ehe so wichtigen Eigenschaften wie Vertrauen und Offenheit zerstören.

Pornographie begünstigt ein sozialethisches Klima, in dem sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung gedeihen. Die Pornographie vermittelt folgende Botschaften:

Sex ist in Ordnung und hat keine negativen Folgen,  gleichgültig mit wem, wann, unter welchen Umständen und wie er praktiziert wird.

             Die Ehe steht der sexuellen Erfüllung im Weg.

             Frauen sind nur dazu da, die sexuellen Wünsche der

           Männer zu erfüllen.

             Männer und Frauen sind Sklaven ihres Sexualtriebs.

Ein solcher Einfluss auf die Gesellschaft kann wirklich nicht erwünscht sein. Ohne Pornographie würde es ein besseres Zusammenleben der Menschen in unserer Gesellschaft geben.

In der Antwort des Thüringer Landtags auf meine Petition wurde zum Ausdruck gebracht, dass es einerseits eine lebhafte politische Diskussion zu der Frage gibt, wie die Jugend sinnvoll vor pornographischen Inhalten im Internet geschützt werden kann. Andererseits bedarf es in einer freien Gesellschaft der politischen Diskussion, was ein generelles Verbot bezüglich pornographischer Darstellungen betrifft. Aus diesem Grund wurde meine Petition den Fraktionen des Thüringer Landtags gemäß § 17 Nr. 6 des Thüringer Petitionsgesetzes zur Kenntnis gegeben.

 

Berlin, 11.03.2021

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Presseerklärung in türkischer Sprache
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PRESSEERKLÄRUNG

 

 

Petition zur Einführung der blutlosen Chirurgie

 

Im Oktober 2020 habe ich Petitionen gleichen Inhalts an die Petitionsausschüsse der Länderparlamente mit dem Ziel gerichtet, bundesweit an deutschen Krankenhäusern die blutlose Chirurgie einzuführen.

Nach Ansicht vieler Chirurgen sind Operationsmethoden, bei denen kein Fremdblut verwendet wird, die qualitativ beste Art, Patienten zu therapieren. Zu diesen in den letzten Jahrzehnten von der Ärzteschaft immer häufiger angewendeten Methoden gehören z.B. Strategien zur Kontrolle des Blutverlusts, zum sorgsamen Umgang mit Eigenblut sowie zur Maximierung der Anämietoleranz.

Aus einigen Studien ist ersichtlich, dass die blutlose Chirurgie im Vergleich zur Therapie, bei der Fremdblut verwendet wird, sogar geringere Kosten verursacht, weil

                        der Krankenhausaufenthalt oftmals kürzer ist,

                        die Blutersatzstoffe in der Produktion billiger

                     sind und

                        nach einem Eingriff weniger Nebenwirkungen

                    auftreten.

Außerdem werden weniger Komplikationen verursacht, weil

                        keine im Blut unentdeckten Krankheiten

                    übertragen werden und

                  • keine Abstoßungsreaktionen auftreten.

Andererseits verfügen viele Chirurgen nur über ein begrenztes Wissen und nicht ausreichende Erfahrung bezüglich der blutlosen Chirurgie. Oftmals sind folgende Gründe dafür verantwortlich:

                        wenig Zeit durch eine starke Arbeitsbelastung,

                        Einfluss der Blutbankenlobby, die ihre Produkte

                     verkaufen möchte,

                        die stark verbreitete Auffassung, dass

                     Bluttransfusionen das

                     geeignetste Mittel sind, um den Blutverlust

                     auszugleichen,

                        eine gewisse Bequemlichkeit, da die blutlose

                    Chirurgie etwas mehr 'handwerkliches' Geschick

                    erfordert.

Durch die blutlose Chirurgie werden die Komplikationen vermieden, die häufig bei Bluttransfusionen auftreten. Das ist ein Grund, warum schon in der Bibel dazu geraten wird, sich des Blutes zu enthalten.

Der Bayerische Landtag hat aufgrund einer detaillierten Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege die Eingabe mit der Begründung für erledigt erklärt, dass einige Methoden zur Minimierung von Blutgaben während chirurgischer Eingriffe bereits umgesetzt werden und dass die ärztliche Selbstverwaltung, Universitäten und andere medizinisch-wissenschaftliche Facheinrichtungen die Aufgabe haben, Vorgaben zu medizinischer Diagnostik und Behandlung zu erarbeiten.

Aus diesem Grund wurde meine Petition an die Bundesärztekammer zur Kenntnisnahme weitergeleitet.

 

Berlin, 28.02.2021

 

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Basın bülteni

 

Kansız cerrahlığın yürürlüğe konulması

 

 

Ekim 2020'de tüm Eyalet Parlamentoları'na Almanya'daki hastanelerde kansız cerrahlığın yürürlüğe konulması hakkında dilekçeler gönderdim.

 

Çok cerrahların görüşüne göre sırasında yabancı kan kullanılmayan bir ameliyat en kaliteli yöntemdir.

Son onyıllarda cerrahlardan gittikçe daha sık kullanılan yöntemler arasında kan kaybını kontrol etme, kendine ait kanla itinalı kullanma ve anemi toleransının maksimizesi stratejileridir.

 

Bazı tıbbi incelemelere göre kansız cerrahlık yabancı kan ile yapılan terapilere oranla daha az masrafları yaratmaktadır, çünkü

                        hastaların hastanede yatışları çogu defa daha

                    kısadır,

                        kan ikamelerinin üretim masrafları daha azdır

                    ve

                        ameliyatten sonra daha az yan tesirleri ortaya

                    çıkarlar.

                    Bundan başka daha az komplikasyonlar yaratılır,

                    çünkü

                        kanda keşfedilmeyen hastalıklar nakledilmez ve

                  • reddetme reaksiyonları ortaya çıkmazlar.

                     Diğer taraftan operatörler çoğu zaman kansız

                     cerrahlığa ilişkin sınırlı bir bilgiye ve yeterli

                     olmayan tecrübeye sahiptirler. Çoğu kez şu

                     sebepler bir rol

                  oynamaktadırlar:

                        iş ağırlığı yüzünden vakit kalmaz

                        ürünlerini satmak isteyen kan bankası lobisinin

                    etkisi

                        kan naklinin kan kaybını denkleştirmek için en

                    uygun araç olduğu görüşü

                        kansız cerrahlığın el sanatçılığıyla ilgili daha

                    büyük bir yetenek gerekli olduğu için bir

                    dereceye kadar bir kolaylığın görülmesi

Kansız cerrahlık uygulandığında kan nakli esnasında ya da daha sonra sık sık meydana gelen komplikasyonlar ortaya çıkmazlar. Kutsal Kitabın kandan çekinmenin önemini vurguladığının bir sebebi budur.

Bavyera'daki Eyalet Parlamentosu Sağlık ve Bakım Devlet Bakanlığı'nın (Staatsministerium für Gesundheit und Pflege) ayrıntılı raporuna dayanarak dilekçeyi bitmiş saydı, çünkü operasyonlar esnasında kan vermesini en aza indirmek amacıyla bazı yöntemler daha şimdiden uygulanır. Ayrıca diyagnostik ve tedavi kurallarını tespit etme görevi tıbbi özyönetim, üniversiteler ve başka tıbbi-bilimsel uzmanlık bölümlerine aittir.

Bu sebeplerden dolayı gönderdiğim petisyon dikkate almak amacıyla Federal Doktorlar Birliğine (Bundesärztekammer) gönderildi.

 

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Beantwortung meiner Petition
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PRESSEERKLÄRUNG

 

Die Berliner Bildungssenatorin Frau Sandra Scheeres täuscht bewusst die Öffentlichkeit

 

Die Berliner Bildungssenatorin Frau Sandra Scheeres hat angekündigt, gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes gegen das Berliner Kopftuchverbot für Lehrerinnen vor dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde anzufechten.

Die SPD-Politikerin hat am Dienstag den Senat darüber informiert, dass sie Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen wird.

Mit einer Entscheidung zu einer Muslimin, die wegen ihres Kopftuches nicht in den Schuldienst übernommen worden war, hatte das Bundesarbeitsgericht im August 2020 das Berliner Neutralitätsgesetz in Frage gestellt. Die muslimische Frau sei wegen ihrer Religion diskriminiert worden, so die Bundesarbeitsrichter im August 2020. Ihr stehe daher eine Entschädigung von  5.159,00 € zu.

Dieses Urteil ist rechtskräftig und darf mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht durch die Bildungssenatorin nicht angefochten werden. 

Nur der Bürger darf ein Urteil als Grundrechtsträger beim Bundesverfassungsgericht anfechten.

Der Staat ist kein Grundrechtsträger und darf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nicht anfechten.

Obwohl die Bildungssenatorin genau weiß, dass sie das Bundesverfassungsgericht als Staat nicht anrufen kann täuscht sie die Öffentlichkeit bewusst, um Stimmung zu machen, insbesondere für ihre eigene Werbung.

Das Bundesverfassungsgericht wird die Verfassungsbeschwerde der Bildungssenatorin Scheeres als unzulässig zurückweisen.

Die Kosten dieser Verfassungsbeschwerde werden dem Steuerzahler auferlegt.

 

Berlin, 13.02.2021

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Presseerklärung

 

 

Im Februar 2021 habe ich Petitionen gleichen Inhalts an die Petitionsausschüsse des Bundestages und der Länderparlamente mit dem Ziel gerichtet, die Wahl des Bundespräsidenten gesetzlich neu zu regeln, indem eine Direktwahl des Bundespräsidenten eingeführt wird. 

 

Gemäß Artikel 54, Absatz 1 GG wird in der Bundesrepublik Deutschland im Unterschied zu vielen europäischen Nachbarstaaten der Bundespräsident nicht direkt vom Volk, sondern von der Bundesversammlung gewählt. Gegen eine Direktwahl des Bundespräsidenten wird angeführt, dass ihre Einführung zwangsläufig die Forderung nach der Erweiterung der Befugnisse für das Amt des Bundespräsidenten nach sich zöge, um sowohl der aus der Direktwahl resultierenden höheren Legitimationswirkung als auch der Erwartungshaltung, die die Wählerschaft an diese knüpft, gerecht zu werden.

 

Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass die Einführung einer Direktwahl nicht zwangsweise zu einer Kompetenzerweiterung auf Seiten des Bundespräsidenten führen muss. Die Direktwahl des Bundespräsidenten wäre aber das geeignete Mittel, um den Stimmen der Bürger mehr Beachtung zu schenken und um hierdurch zu verhindern, dass die hierzulande weit verbreitete Politikverdrossenheit weiter zunimmt.

 

Mit meiner Petition zur Einführung der Direktwahl des Bundespräsidenten soll der berechtigten Forderung nach einer Ausweitung der Anteilnahme des Volkes an demokratischen Prozessen entsprochen werden.

 

Berlin, 13.02.2021

 

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Basın bülteni

 

Federal Almanya Cumhurbaşkanı'nın seçimi

 

 

Şubat 2021'de Almanya'nn Federal Parlamentosu'na ve tüm Eyalet Parlamentoları'na Federal Almanya Cumhurbaşkanı'nın seçimi yeniden düzenlemek amacıyla aynı konuyu içeren dilekçeler gönderdim. Cumhurbaşkanı'nın halk tarafından direkt seçilmesini önerdim.

 

Federal Almanya Cumhuriyeti'nde birçok Avrupalı devletlere ters olarak Cumhurbaşkanı halktan değil sadece onu seçmek amacıyla bir araya gelen Federal Meclis tarafından seçilir. Anayasanın 54. maddesi bu seçimi düzenlemektedir.

 

Vasıtasız yapılan bir seçime karşı, onun yürürlüğe konulmasının zorunlu olarak Cumhurbaşkanı'nın yetkilerinin de genişletilmesine sevkedeceği ileri sürülür. Sebep olarak Cumhurbaşkanı'nın halktan direkt seçildiği takdirde onun görevinin daha yüksek bir yasalılık kazanıp seçmenlerin böyle bir seçime bağladıkları bekleyişin daha büyük olacağı ortaya konulur.

 

Vasıtasız yapılan bir seçimin yürürlüğe konulması zorunlu olarak Federal Almanya Cumhurbaşkanı'nın yetkilerinin de genişletilmesine sevketmeyeceği gözden kaçırılır. Fakat vasıtasız yapılan seçim vatandaşların oylarına daha çok önem vermek ve Almanya'da politikaya karşı görülen gönülsüzlüğün artmasını önlemek için uygun bir araçtır. 2016'daki topluluğu temsil eden kişiler anketinde halkın darılganlığı dile getirildi, çünkü sorulanların %70'i Federal Almanya Cumhurbaşkanı'nın halktan direkt seçilmesini desteklediler.

 

Gönderdiğim dilekçe ile halkın demokratik süreçlere daha gemiş şekilde katılmasını sağlamak istiyorum.

 

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Die Einführung der Direktwahl des Bundespräsidenten

 

A. Problem

Der Bundespräsident wird als das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 54,  Absatz 1 GG -anders als in vielen europäischen Nachbarstaaten- nicht direkt vom Volk, sondern von der Bundesversammlung gewählt. Begründet wird dies vorrangig damit, dass eine Direktwahl des Bundespräsidenten und die hiermit verbundene größtmögliche demokratische Legitimation durch die Wählerschaft im direkten Widerspruch zu dessen vom Grundgesetz stark begrenzten Befugnissen stünde. Diese beschränken sich vorrangig auf formelle und repräsentative Akte, da das Grundgesetz für den Bundespräsidenten keine direkten Einflussmöglichkeiten auf die Richtlinien der Politik vorsieht. Gegen eine Direktwahl des Bundespräsidenten wird daher angeführt, dass ihre Einführung zwangsläufig die Forderung nach der Erweiterung der Befugnisse für das Amt des Bundespräsidenten nach sich zöge, um sowohl der aus der Direktwahl resultierenden höheren Legitimationswirkung als auch der Erwartungshaltung, die die Wählerschaft an diese knüpft, gerecht zu werden.

 

Dies wird vor dem Hintergrund der negativen Erfahrungen, die man in der Weimarer Republik mit einem mit weitreichenden Befugnissen ausgestatteten Bundespräsidenten gemacht hat, zu Recht abgelehnt. Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass die Einführung einer Direktwahl nicht zwangsweise zu einer Kompetenzerweiterung auf Seiten des Bundespräsidenten führen muss. Eine angeblich überhöhte Erwartungshaltung der Bevölkerung an einen direkt gewählten Bundespräsidenten könnte mittels medialer Aufklärungskampagnen hinsichtlich seiner tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf das politische Alltagsgeschehen im Vorfeld von Wahlen korrigiert werden.

 

Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass die Einführung der Direktwahl des Bundespräsidenten einer repräsentativen Meinungsumfrage zufolge von fast 70 Prozent der Befragten befürwortet wird. In diesem Ergebnis spiegelt sich nicht nur die Lust der Bevölkerung auf eine größere Beteiligung an den politischen Entscheidungsprozessen im Land wider, sondern zugleich auch der Ärger darüber, dass die Kandidaten für das oberste Staatsamt auf eine intransparente Weise gemäß einer parteipolitischen Stimmverteilung in der Bundesversammlung und parteitaktischen Überlegungen ausgesucht werden, ohne dass das Volk auf diese Entscheidung direkten Einfluss nehmen könnte.

 

Somit ist die Direktwahl des Bundespräsidenten das geeignete Mittel, um den Stimmen der Bürger mehr Beachtung zu schenken und um hierdurch zu verhindern, dass die hierzulande weit verbreitete Politikverdrossenheit weiter zunimmt.

   .

B. Lösung

Der Bundespräsident wird im Rahmen einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und

geheimen Wahl vom Volk gewählt. Hierfür muss Artikel 54 GG entsprechend abgeändert werden.

Durch die Direktwahl erhält der Bundespräsident eine höhere demokratische Legitimation, mit der jedoch keine Ausweitung seiner bisherigen Kompetenzen verbunden sein sollte. Die vom Grundgesetz vorgegebene Machtbalance zwischen Bundespräsidenten, Parlament und Bundesregierung bliebe somit unverändert.

 

Infolge der Einführung der Direktwahl des Bundespräsidenten hat das Verfassungsorgan der Bundesversammlung keine eigenständige Aufgabe mehr und könnte daher abgeschafft werden. Die Kandidaten für die Wahl des Bundespräsidenten könnten zukünftig von jeder Fraktion des Deutschen Bundestages sowie direkt von den Wählern vorgeschlagen werden.

 

C. Alternativen

Keine.

 

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Durchführung einer Direktwahl würde voraussichtlich Verwaltungskosten verursachen, die

in ihrem Umfang mit den Kosten vergleichbar sind, die auch bei einer Bundestagswahl

anfallen. Weitere Kosten könnten zudem durch die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs

auf Erstattung von Unkosten zugunsten von Wahlbewerbern entstehen. Zur Wahrung des

Grundsatzes der Chancengleichheit müsste dieser finanzielle Ausgleichanspruch sowohl

politischen Parteien als auch parteilosen Bewerbern zustehen.

 

E. Erfüllungsaufwand

E. 1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgern entsteht durch die Einführung der Möglichkeit, sich an der Direktwahl des

Bundespräsidenten zu beteiligen, kein Erfüllungsaufwand.

E. 2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist nicht zu erwarten.

E. 3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Die Durchführung einer Direktwahl wird für die Verwaltung voraussichtlich einen Erfüllungsaufwand

verursachen, der vergleichbar ist mit dem Erfüllungsaufwand, der auch bei einer Bundestagswahl

entsteht.

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes

(Gesetz zur Einführung der Direktwahl des Bundespräsidenten)

 

 

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen (Artikel 79

Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten):

 

Artikel 1

Änderung des Grundgesetzes

Der Artikel 54 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1001.1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGB I, S. 1546) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

 

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

„(1) Der Bundespräsident wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl

gewählt. Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist jeder

Deutsche, der das aktive Wahlrecht besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet

hat.“

 

2. Die Absätze 3, 4, 5 und 6 werden aufgehoben.

 

3. Es wird ein neuer Absatz 3 mit folgender Fassung eingefügt:

„(3) Vorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten können von jeder Fraktion des Deutschen

Bundestages sowie von der Wählerschaft beim Präsidenten des Bundestages schriftlich eingereicht werden.

 

Ein von der Wählerschaft eingereichter Wahlvorschlag benötigt für seine Gültigkeit schriftliche

Unterstützungserklärungen von mindestens 0,5 vom Hundert der wahlberechtigten Bürger.“

 

4. Es wird ein neuer Absatz 4 mit folgender Fassung eingefügt:

„(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von keinem Bewerber erreicht, so findet nach zwei Wochen ein zweiter Wahlgang statt.

 

Bei diesem können sich die beiden Bewerber, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, erneut zur Wahl stellen. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann.“

 

5. Absatz 7 wird zu Absatz 5.

 

Artikel 2

Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die

Bundesversammlung

Das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1100.1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die

zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (BGB I,  S. 1326) geändert worden ist, wird

aufgehoben.

 

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Begründung

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Wahl des Bundespräsidenten erfolgt nach Artikel 54 Absatz 1 GG ausschließlich durch die

Bundesversammlung, ohne direkte Beteiligung des Volkes. Das sich hierin offenbarende Demokratiedefizit steht in einem direkten Widerspruch zu dem heutigen Verständnis von einer modernen Demokratie und trägt dazu bei, dass bei einem immer größer werdenden Anteil der Bevölkerung die Politikverdrossenheit zunimmt und in eine völlige Ablehnung unserer Demokratie umzuschlagen droht. Um ein Voranschreiten dieser Entwicklung zu verhindern, ist es notwendig, dass den Stimmen der Bürger auf allen politischen Ebenen die gebührende Beachtung entgegengebracht wird. Denn die Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber den von der Politik getroffenen Personal- und Sachentscheidungen hängt unmittelbar von der Legitimation ab, welche das Volk diesen Entscheidungen zuteilwerden lässt. Es ist deshalb nicht einzusehen, dass bei der    Besetzung des höchsten Amtes in der Bundesrepublik Deutschland das Volk nicht direkt beteiligt sein soll, sondern die Entscheidung hierüber von wenigen Parteiführern gemäß parteitaktischen Überlegungen getroffen wird. Der Unmut der Bevölkerung über diesen Zustand äußerte sich zuletzt in einer repräsentativen Umfrage aus dem Jahr 2016, in welcher fast 70 Prozent der Befragten angaben, dass sie eine Direktwahl des Bundespräsidenten befürworten würden.

 

Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Direktwahl des Bundespräsidenten soll der berechtigten Forderung nach einer Ausweitung der Anteilnahme des Volkes an demokratischen Prozessen entsprochen werden. Nicht vorgesehen ist jedoch, dass der Bundespräsident mit zusätzlichen Befugnissen wie bei einer Präsidialverfassung ausgestattet werden soll. Somit bleibt das bisherige Kompetenzgefüge zwischen Bundesregierung, Parlament und Bundespräsident erhalten. Der an dieser Stelle häufig gegen die Einführung der Direktwahl bemühte Verweis auf die negativen Erfahrungen, die man mit einem mit weitreichenden Kompetenzen ausgestatteten Bundespräsidenten in der Weimarer Republik gemacht hat, greift somit nicht.

 

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Durch eine Änderung des Artikels 54 GG wird der Bundespräsident zukünftig nicht mehr von der

Bundesversammlung, sondern in einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl von der Wählerschaft gewählt. Die Bundesversammlung hat damit keine eigenständige Aufgabe mehr und wird abgeschafft.

 

Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen

kann. Erreicht keiner der Kandidaten die nötige Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt ist, wer in diesem zweiten Wahlgang die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

 

III. Alternativen

Keine

 

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (Artikel 54 Absatz 1 -neu-)

Die bisherigen Absätze der Regelung des Art. 54 Abs. 1 S. 1 GG, nach welcher der Bundespräsident von der Bundesversammlung gewählt wird, wird gestrichen. Nach der Neufassung von Art. 54 Abs. 1 S. 1 GG wird der Bundespräsident zukünftig in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von der Wählerschaft gewählt. Zur Wahl berechtigt soll nach dem neu gefassten Art 54 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GG jeder sein, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Der bisherige Art 54 Abs. 1 S. 2 GG wird zu Art. 54 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GG:

 

Zu Nummer 2 ( Artikel 54 Absätze 3, 4, 5 und 6 - alt)

Die bisherigen Absätze 3, 4, 5 und 6 des Artikels 54 GG werden aufgehoben, da sie die Details der Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung regeln und mit der Einführung der Direktwahl des Bundespräsidenten obsolet werden.

 

Zu Nummer 3 (Artikel 54 Absatz 3 - neu )

Der Art. 54 Abs. 3 GG wird neu gefasst und regelt in seiner Neufassung, dass die Kandidaten für die Wahl des Bundespräsidenten von den Fraktionen des Deutschen Bundestags sowie von der Wählerschaft vorgeschlagen werden können. Damit erkennbar wird, dass ein direkt von den Wählern eingebrachter Wahlvorschlag von einer nicht unerheblichen Anzahl von Personen mitgetragen wird, ist es notwendig, dass einem solchen Wahlvorschlag schriftliche Unterstützungserklärungen von mindestens 0,5 % aller wahlberechtigten Bürger beigefügt werden.

 

Zu Nummer 4 ( Artikel 54 Absatz 4 – neu )

Der Art. 54 Abs. 4 GG wird neu gefasst und regelt in seiner Neufassung, wer die Wahl zum Bundespräsidenten für sich entscheidet. Danach ist gewählt, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen erhält. Erreicht keiner der Bewerber die benötigte Mehrheit, muss innerhalb von zwei Wochen ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden, bei dem ausschließlich die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen gegeneinander antreten. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

Zu Nummer 5 ( Artikel 54 Absatz 5 - neu)

Der bisherige Art. 54 Abs. 7 GG wird zu Art. 54 Abs. 5 GG

 

Zu Artikel 2

Nach Einführung der Direktwahl des Bundespräsidenten ist die Bundesversammlung obsolet und wird daher abgeschafft. Das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die

Bundesversammlung wird dementsprechend aufgehoben.

 

Zu Artikel 3

Regelt das Inkrafttreten.

 

 

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PRESSEMITTEILUNG

 

Der Scharlatan Rechtsanwalt Hans-Georg Lorenz scheitert vor dem Landgericht Berlin mit einer Unterlassungsklage gegen mich

 

Ich hatte eine Presseerklärung über den Scharlatan RA Lorenz herausgegeben, indem ich die Öffentlichkeit vor seinen Betrugstaten warnte.

Er wollte diese Presseerklärung mit der Warnung nicht akzeptieren und hat gegen mich Unterlassungsklage vor dem Landgericht Berlin erhoben. Das Landgericht Berlin hat seine Klage abgewiesen.

Unter anderem wollte der Scharlatan mir verbieten bekannt zu machen, dass er jahrelang seine Abgeordnetentätigkeit als Hobby ausnutzte, um als Lockmittel Mandanten zu gewinnen.

Auch seine Klage, in der er mir verbieten wollte, dass er auf Grund seines Alters nicht mehr in der Lage ist seinen Beruf als Anwalt auszuüben wurde abgewiesen.

 

Berlin, 01.01.2021

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Pressemitteilung

vom 28.10.2020

Besuch bei dem Direktor des Landesamts für Einwanderung

in Berlin

 

Der Direktor des Landesamts für Einwanderung Berlin Herr Mazanke hat mich heute zu einem persönlichen Gespräch bei seiner Behörde eingeladen. Diesen Termin habe ich sehr gerne wahrgenommen.

 

Ich habe dem Direktor Herr Mazanke für seine nette Einladung und seinen angenehmen Empfang gedankt. In dem Termin wurde insbesondere über die Problematik der Pandemie und aufgrund dessen zu kommenden Verzögerungen bei seiner Behörde gesprochen. Ferner wurden einige Probleme, die aufgrund der Beschwerden der Mitglieder der Islamischen Gemeinde gekommen sind, erörtert und besprochen.

 

Ich freue mich sehr, dass ich mit Herrn Mazanke freudig auf die zukünftige Zusammenarbeit blicken kann.

 

Für Rückfragen:

Prof. Dr. jur. h.c. Abdurrahim Vural

Email: Prof.vural_jur@yahoo.com

 

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Pressemitteilung

vom 09.10.2020

 

hier zu lesen:

Pressemitteilung.pdf
PDF-Dokument [173.4 KB]

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Pressemitteilung der Islamischen Religionsgemeinschaft

vom 08.06.2020

 

hier zu lesen:

Pressemitteilung.pdf
PDF-Dokument [42.2 KB]

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Michael Stork leitete bis März 2019 zwei Spezialabteilungen der Staatsanwaltschaft Berlin und war u.a. für organisierte Kriminalität zuständig. Nach seiner Pensionierung ließ sich M. Stork als Rechtsanwalt nieder und bezog Räume in der Wilmersdorfer Kanzlei von Rechtsanwältin Sabine Schrap.

Er verfolgte Mitglieder der organisierten Kriminalität als Hauptabteilungsleiter der Staatsanwaltschaft Berlin und nach seiner Pensionierung trat er als Anwalt auf und verteidigte für Judaslohn dieselben Mitglieder über Rechtsanwältin Schrap, gegen die er als Staatsanwalt ermittelte.

Dass diese Handlungsweise nicht funktionieren kann und grob rechtswidrig ist, ergibt sich aus der Natur der Sache.

Ich begründete meinen Antrag gegenüber dem Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung weiterhin damit, dass die reale Gefahr bestünde, dass Herr Stork seine alten Beziehungen gegenüber den Strafrichtern seines ehemaligen Gerichtes, als auch gegenüber den Staatsanwälten, die unter seiner Leitung standen missbrauchen könnte, zumindest dies nicht ausgeschlossen werden kann.

Der Justizsenator hatte mir Recht gegeben und Herrn Stork ein umfassendes Tätigkeitsverbot verhängt. Er darf keine Strafsachen mehr verteidigen und auch andere Anwälte nicht mehr beraten.

Mein Antrag bei der Rechtsanwaltskammer, die Zulassung als Anwalt von Herrn Stork zu widerrufen, steht noch aus. Nach dem Tätigkeitsverbot durch dem Justizsenator bin ich auch zuversichtlich, dass die Rechtsanwaltskammer Berlin die Zulassung des Rechtsanwaltes Stork widerruft.

Herr Stork war als Hauptabteilungsleiter der Staatsanwaltschaft Berlin ein furchtbarer Staatsanwalt und hat viel mit den unter ihm gestandenen Staatsanwälten dazu beigetragen, dass unschuldige Menschen verurteilt oder im Maßregelvollzug untergebracht wurden. Er hatte kein Respekt vor Recht und Gesetz und legte eigene willkürliche Maßstäbe an. Allein der o.g. Sachverhalt gibt einen Eindruck über den Charakter dieses Menschen.

 

Für Rückfragen:

Prof. Dr. h.c. Abdurrahim Vural

Telefon: 0176 238 27 017

E-Mail:   Prof.vural_jur@yahoo.com

18.01.2020

 

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Auch die BZ berichtete am 14.01.2020 über diesen Sachverhalt.

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Pressemeldung GStA Koblenz

Generalstaatsanwaltschaft Koblenz weist Beschwerde des türkischen Staatspräsidenten gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Jan Böhmermann zurück

 

Mit Bescheid vom 04.10.2016 stellte die Staatsanwaltschaft Mainz das Ermittlungsverfahren gegen Jan Böhmermann wegen Beleidigung von Organen und  Vertretern ausländischer Staaten ein. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des türkischen Staatspräsidenten hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Entscheidung vom 13.10.2016 als unbegründet zurückgewiesen.

 

Der zu beurteilende Sachverhalt wirft komplexe verfassungsrechtliche und strafrechtliche Fragestellungen auf, die die Staatsanwaltschaft Mainz im Ergebnis zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung beantwortet hat. Ihre Wertung, die in der Pressemitteilung der Behörde vom 04.10.2016 eingehend begründet wurde, ein strafbares Verhalten sei letztlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, ist auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hält deshalb für den Fall einer Anklageerhebung eine Verurteilung des Beschuldigten nicht für wahrscheinlicher als seinen Freispruch. Bei dieser Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Anklage konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

 

Gegen die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft steht dem türkischen Staatspräsidenten das Klageerzwingungsverfahren offen. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Oberlandesgericht Koblenz müsste binnen eines Monats gestellt werden.

 

Dr. Brauer

Generalstaatsanwalt

Datum:

14.10.2016

Herausgeber:

Generalstaatsanwaltschaft Koblenz

 

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BASIN BİLDİRİSİ 17.09.2012

BERLİN   İSLAM CEMAATİ

‘’12-13 EYLÜL’’ TERÖR SALDIRILARINI KINAMA

 

Berlin İslam Cemaati Başkanı ve şahsım Prof. Dr. Abdurrahim Vural olarak; Bingazi ve Kahire’deki ABD Elçiliklerinin basılarak biri Büyükelçi dört diplamatın öldürülmesiyle sonuçlanan terör saldırılarından duyduğumuz üzüntüyü ve bu olayı gerçekleştirenleri lanetlediğimizi kamuoyo ile payalaşmayı kendimize borç addetmekteyiz.....

 

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Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts

vom 18.04.2012

 

Verbot des Vereins Internationale Humanitäre Hilfsorganisation ist rechtmäßig


Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das in erster und letzter Instanz für nach dem Vereinsgesetz erlassene Verbote des Bundesministeriums des Innern zuständig ist, hat die Klage des Vereins Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V. (IHH) gegen..... 

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Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts

vom 19.04.2012

 

Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht für türkische Arbeitnehmer bei geringfügiger Beschäftigung


Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass auch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit einer geringen.....

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PRESSEERKLÄRUNG

vom 20.03.2012

 

Wahl zum Bundespräsidenten

 

Ich gratuliere Dr. Joachim Gauck herzlichst zu seiner Wahl zum Bundespräsidenten.

Der von der Bundesversammlung gewählte Bundespräsident Herr Dr. Gauck hat immer wieder deutlich werden lassen, wie wichtig es ist, in seinem Leben Ermutigung zu finden in jeder Lebenslage, damit man selber mutig.....

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PRESSEERKLÄRUNG

 vom 17.01.2012

Lehrer unter Islamismus Verdacht

Ein Gericht in München hat die Verbeamtung eines muslimischen Lehrers gestoppt. Der Grund ist seine Mitgliedschaft in einem muslimischen Verband.

Der Münchener Lehrer Marwan Al – M. darf nicht Beamter werden. Das entschied Ende der letzten Woche das Verwaltungsgericht München....

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